Tipps für einen entspannten Kinoabend

  

Hier und da gibt es an der Kinokasse oder auch im Kinosaal Missverständnisse und Probleme, wenn es um das richtige Verhalten von Personal und Kinobesuchern geht. Wir haben hier wertvolle Tipps für euch, damit der nächste Kinobesuch so entspannt endet, wie er hoffentlich angefangen hat.

Die Rechte der Kinofans

Bestimmt habt ihr euch im Kino auch schon mal geärgert. Vielleicht gab es Stress mit der Ticketreservierung, der Sitznachbar nervt oder man wollte sogar eure Taschen kontrolliern um zu schauen, ob ihr selber was zum knabbern mitgebracht habt. Wir haben von der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG einige wertvolle Tipps für Kinofans erhalten, die wir hier gern veröffentlichen. Die Rechtsfragen zum Kinobesuch wurden von Lars Pätzhorn, aus der Dresdner Kanzlei Günther & Pätzhorn Rechtsanwälte beantwortet.

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Tickets verfallen — muss ich trotzdem zahlen?

Der neue Blockbuster ist sicher blitzschnell ausverkauft. Also ist es besser, die Kinotickets frühzeitig zu reservieren. Doch was passiert eigentlich, wenn ich sie dann doch nicht abhole? Kann der Betreiber von mir verlangen, dass ich die Tickets trotzdem bezahle? Von ROLAND-Partneranwalt Lars Pätzhorn gibt es hierzu ein klares „Ja“: „Da auch bei der telefonischen Reservierung von Kinokarten ein verbindlicher Kaufvertrag geschlossen wird, muss der Kunde die bestellten Tickets auch bezahlen — sofern der Betreiber ihn dazu auffordert.“

Was zum Naschen in die Taschen?

Popcorn, Nachos und dazu noch Kaltgetränke für alle — gerade wer mit der ganzen Familie ins Kino geht, muss schon tiefer in die Tasche greifen. Da bietet es sich doch an, einfach Proviant von zu Hause mitzunehmen — oder etwa nicht? „Im Rahmen seines Hausrechts darf der Kinobetreiber entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Gäste das Kino nutzen dürfen. Demzufolge darf er auch verbieten, dass Essen und Getränke mit in das Kino genommen werden“, erklärt der ROLAND-Partneranwalt. Aber wie finden die Betreiber das überhaupt heraus? Dürfen sie meine Tasche kontrollieren? „Taschenkontrollen sind nur zulässig, wenn ein konkreter Verdacht einer Straftat, also vor allem eines Diebstahls, vorliegt. Besteht ein solcher konkreter Verdacht nicht, ist die Taschenkontrolle nur zulässig, wenn der Betroffene einer solchen Kontrolle auch zustimmt“, so der Jurist weiter.

Zu jung für den Streifen: Mama mit ins Kino schleifen!

„Bitte, bitte, Mama! Alle anderen dürfen es doch auch …“: Wenn die elfjährige Teenie-Tochter unbedingt einen Film ansehen möchte, der eigentlich erst ab zwölf ist, kommt die ein oder andere Mutter sicherlich ins Grübeln. Doch darf die Mutter ihrem Kind den Kinobesuch erlauben oder drohen ihr hier rechtliche Konsequenzen? Lars Pätzhorn weiß: „Filme, die ab zwölf Jahren freigegeben sind, dürfen auch von Kindern im Alter von sechs Jahren aufwärts besucht werden, sofern diese von einer sorgeberechtigten Person, also zum Beispiel von Mutter oder Vater, begleitet werden. Dies gilt jedoch nicht für Filme, die erst ab 16 oder 18 Jahren freigegeben sind.“

Telefoniert — und an der Tür abserviert!

Kurz bevor der Film startet, noch schnell ein dringendes Telefonat führen? Das machen viele. Und außerdem kommt ja eh erst mal noch ein langer Werbeblock! Aber was passiert, wenn das Gespräch oder vielleicht auch der anschließende Toilettengang doch länger dauert und der Film dann schon läuft? „Auch wenn der Besucher ein gültiges Ticket besitzt, so kann der Betreiber ihm den Einlass verwehren, wenn der Besucher zu spät kommt. Um die anderen Kinobesucher nicht zu stören, ist es zulässig, zu spät kommende Besucher später einzulassen, beispielsweise im Rahmen einer Pause“, erklärt Rechtsanwalt Pätzhorn.

Selbst Filme machen ist nichts zum Lachen!

Tickets erfolgreich gekauft, Knabbereien zu Hause gelassen, pünktlich im Kinositz Platz genommen — da sollte dem Filmvergnügen doch jetzt nichts mehr im Wege stehen. Wäre da nicht der 14-jährige Sohn, der auf die Idee kam, den Film mit der Handykamera aufzuzeichnen — und dabei auch noch erwischt wurde. Was nun? Der ROLAND-Partneranwalt erklärt: „Man muss immer bedenken, dass eine Urheberrechtsverletzung eine Straftat ist, die entweder mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe geahndet werden kann. In den meisten Fällen muss der Täter auch mit einem Hausverbot des Kinobetreibers rechnen.“ Um Ärger zu vermeiden, sollte man das Filmemachen also lieber anderen überlassen!

RB / Quelle: ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG / Lars Pätzhorn, ROLAND-Partneranwalt aus der Dresdner Kanzlei Günther & Pätzhorn Rechtsanwälte/ Foto: © nyul - Fotolia, 21.07.2015