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In den letzten Jahren scheint es zur sportlichen Betätigung mancher Mitmenschen zu gehören, den kleinsten Fehler anderer Personen auszunutzen um daraus Kapital zu schlagen. Leider geraten besonders Webseitenbetreiber, egal ob private oder gewerbliche,  immer stärker ins Visier dieser Personengruppe. Deshalb möchten (müssen wir) hier folgenden Hinweis veröffentlichen.

Die Redaktion dieser Seite verwendet alle Inhalte dieser Seite nach besten Wissen und Gewissen und ohne Absicht die Rechte Dritter zu verletzen. Texte und Abbildungen stammen von Presseagenturen, Filmverleihern & nach Absprache von den jeweiligen Lizenzgebern und Werbekunden.  Deshalb gilt:

1) Erst reden, dann mahnen!

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2) Rechtsmißbräuchliche Abmahnung L

Der Anspruch auf eine wettbewerbsrechliche Unterlassung kann gemäß § 13 Abs. 5 UWG nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung missbräuchlich ist. Insbesondere ist dies der Fall, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Wir weisen deshalb ausdrücklich darauf hin, dass bei einer rechtsmißbräuchlichen Abmahnung ein Anwaltsbüro eingeschaltet wird und die hierbei entstehenden Kosten als Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz geltend gemacht werden. Zudem wird gegebenenfalls eine Gegenabmahnung oder Feststellungsklage veranlasst, um das Nichtbestehen des Unterlassungsanspruchs festzustellen.

 
     
 
 
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